Parken auf Privatparkplätzen
Verfasst: 06 Apr 2011, 07:02
04.04.2011 – Wer sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem Privatparkplatz abstellt, muss damit rechnen, dass es abgeschleppt und erst dann herausgerückt wird, wenn die Abschleppkosten bezahlt worden sind. Der Parkplatzbesitzer ist bis dahin noch nicht einmal dazu verpflichtet, dem Fahrzeughalter den Standort seines Autos zu offenbaren – so das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 7. Januar 2011 (Az.: 9 O 150/10).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die Klägerin ihren Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt, ohne dort einzukaufen.
Verbotswidrieges Parken
Auf nicht zu übersehenden Schildern war darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt, auf welchem nur Kunden, und auch die nur für längstens eines Stunde, dort parken durften.
Das Pech der Klägerin war, dass der Parkplatz ständig überwacht wurde. Als sie nach drei Stunden noch immer nicht zurück war, ließ die Geschäftsleitung des Supermarkts ihr Fahrzeug abschleppen.
Das Bemühen der Frau, ihr Fahrzeug wiederzubekommen, scheiterte daran, dass sie sich weigerte, die Abschleppkosten in Höhe von knapp 220 Euro zu bezahlen. Sie empfand diese Kosten als unangemessen hoch.
Erlaubte Selbsthilfe
Sie verlangte von der Geschäftsleitung des Supermarktes gleichwohl die Herausgabe ihres Pkws oder zumindest die Bekanntgabe jenes Ortes, zu welchem das Auto abgeschleppt wurde. Doch beides wurde ihr verweigert. Die Fahrzeughalterin zog daher vor Gericht. Dort musste sie eine Schlappe einstecken.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin zu Recht abschleppen lassen. Denn er hat damit lediglich von seinem Selbsthilferecht gemäß § 859 BGB Gebrauch gemacht.
Bei dem unberechtigten Parken auf kostenfreien Privatparkplätzen handelt es sich um ein Massenphänomen, dem sich ein Parkplatzbesitzer nur durch Abschleppaktionen erwehren kann – so das Gericht.
Zurückhaltungsrecht
Ein Abschleppen ist aber letztlich unwirksam, wenn es dem Parkplatzbesitzer nicht möglich ist, die ihm dadurch entstehenden Kosten effektiv auf den Halter eines unberechtigt abgestellten Fahrzeugs abwälzen zu können.
Ihm steht daher so lange ein Zurückhaltungsrecht zu, bis die Abschleppkosten bezahlt worden sind. Bis dahin muss er dem Fahrzeughalter auch nicht den Standort seines Autos offenbaren. Dieser hat außerdem keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung oder der Erstattung der Kosten für einen Mietwagen.
Das Landgericht Magdeburg war im Sommer 2008 zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Auch die Magdeburger Richter bestätigten, dass ein Fahrzeughalter damit rechnen muss, dass sein Auto abgeschleppt wird, wenn es widerrechtlich auf einem Privatparkplatz abgestellt wird...
Also bitte nicht den GT unzulässig bei Supermärkten u. Co. illegal parken.
Aufgrund Allradantrieb kann es bei einem möglichen Abschleppen Folgeschäden im Antriebsstrang geben.
Näheres s. http://www.gt-driver.de/forum/viewtopic ... 1010#p1010
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte die Klägerin ihren Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes abgestellt, ohne dort einzukaufen.
Verbotswidrieges Parken
Auf nicht zu übersehenden Schildern war darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt, auf welchem nur Kunden, und auch die nur für längstens eines Stunde, dort parken durften.
Das Pech der Klägerin war, dass der Parkplatz ständig überwacht wurde. Als sie nach drei Stunden noch immer nicht zurück war, ließ die Geschäftsleitung des Supermarkts ihr Fahrzeug abschleppen.
Das Bemühen der Frau, ihr Fahrzeug wiederzubekommen, scheiterte daran, dass sie sich weigerte, die Abschleppkosten in Höhe von knapp 220 Euro zu bezahlen. Sie empfand diese Kosten als unangemessen hoch.
Erlaubte Selbsthilfe
Sie verlangte von der Geschäftsleitung des Supermarktes gleichwohl die Herausgabe ihres Pkws oder zumindest die Bekanntgabe jenes Ortes, zu welchem das Auto abgeschleppt wurde. Doch beides wurde ihr verweigert. Die Fahrzeughalterin zog daher vor Gericht. Dort musste sie eine Schlappe einstecken.
Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin zu Recht abschleppen lassen. Denn er hat damit lediglich von seinem Selbsthilferecht gemäß § 859 BGB Gebrauch gemacht.
Bei dem unberechtigten Parken auf kostenfreien Privatparkplätzen handelt es sich um ein Massenphänomen, dem sich ein Parkplatzbesitzer nur durch Abschleppaktionen erwehren kann – so das Gericht.
Zurückhaltungsrecht
Ein Abschleppen ist aber letztlich unwirksam, wenn es dem Parkplatzbesitzer nicht möglich ist, die ihm dadurch entstehenden Kosten effektiv auf den Halter eines unberechtigt abgestellten Fahrzeugs abwälzen zu können.
Ihm steht daher so lange ein Zurückhaltungsrecht zu, bis die Abschleppkosten bezahlt worden sind. Bis dahin muss er dem Fahrzeughalter auch nicht den Standort seines Autos offenbaren. Dieser hat außerdem keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung oder der Erstattung der Kosten für einen Mietwagen.
Das Landgericht Magdeburg war im Sommer 2008 zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Auch die Magdeburger Richter bestätigten, dass ein Fahrzeughalter damit rechnen muss, dass sein Auto abgeschleppt wird, wenn es widerrechtlich auf einem Privatparkplatz abgestellt wird...
Also bitte nicht den GT unzulässig bei Supermärkten u. Co. illegal parken.
Aufgrund Allradantrieb kann es bei einem möglichen Abschleppen Folgeschäden im Antriebsstrang geben.
Näheres s. http://www.gt-driver.de/forum/viewtopic ... 1010#p1010