Da ich unter anderem auch einen offenen Luftfilter in Kombination mit Sportauspuff und Sportkats betreibe, Auszüge aus meinen Sammlungen und Ergänzungen von mir:
Generell ist zu beachten das, wenn Leistungssteigerungen, egal ob durch Hubraumzuwachs, Änderung des Ventiltriebes,
zusätzliche Aufladung oder Änderungen der Verbrennungsparameter erreicht werden, es einen Verstoß gegen Steuer- und
Versicherungsgesetze darstellt.
Deshalb sind, je nach Leistungszuwachs, unterschiedlichste Abnahmekriterien zu befolgen. Wobei die noch eher leicht zu
bewältigenden behördlichen Hürden bei Leistungssteigerungen bis zu 30% enden (bzw. 40% beim OTTEC-GT).
- Variante 1: Leistungsänderung bis 5% keine Genehmigung erforderlich. Aber ein Nachweis vom Hersteller (zB.: ABE) wegen < 5% muss trotzdem vorhanden sein.
- Variante 2: Leistungsänderung über 5 % erfordert UBS, WBS, L, P und derartige Änderungen müssen in die
Fahrzeugpapieren eingetragen werden.
- Variante 3: Leistungserhöhung über 30%, erfordert UBS, WBS, A, L, G, P und im Zuge dessen muss eine
Einzellgenehmigung beantragt werden.
- Variante 4: Leistungsminderung bis 25%, erfordert UBS, WBS, A, L, G, P und im Zuge dessen muss eine
Einzellgenehmigung beantragt werden.
- A...Abgastest
G...Geräusch (Nahfeld+Fahrt)
L...Nachweis über Motorleistung (Leistungstest)
P...erforderliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt
UBS...Freigabe durch Fzg-Hersteller bzw. ZT-Gutachten bzw. anderer, geeigneter Stelle
WBS...Werkstattbestätigung einer Vertragswerkstätte
Entsprechend dem
VdTÜV – Merkblatt Kraftfahrwesen 751 ergibt sich z.B. folgende, kurze Zusammenfassung:
Nach Durchführung des Motortunings muss das Fahrzeug unter betriebsüblichen Bedingungen ausreichend verkehrs-
und betriebssicher bleiben.
Alle, durch die Umrüstung höher belasteten Bauteile müssen so beschaffen sein, dass ein plötzliches und völliges
Versagen nicht zu erwarten ist.
Somit sind folgende Bauteile besonders zu beachten und gegebenenfalls entsprechend anzupassen.
- · Bremsanlage
· Fahrwerkstechnik
· Räder u. Reifen
· Antriebsteile
Ansauganlagen und Austauschluftfilter!!
Generell darf sich weder Leistung, Ansauggeräusch noch das Kraftstoffgemisch/Abgas ändern.
Luftfiltereinsätze für originale Luftfiltergehäuse sind eintragungsfrei.
Offene Ansaugsysteme sind eintragungspflichtig und somit ist beim Kauf derartiger Austauschsysteme auf ein
Teilegutachten zu achten.
Ansaugrohre aus Kunststoff oder Aluminium sind nicht genehmigungspflichtig.
Zu
VdTÜV – Merkblatt Kraftfahrwesen 751 hab ich aber auch gefunden:
Zitat "Becks"
http://www.vr6.de/viewtopic.php?f=16&t=2778
Also fragten wir einen Experten des TÜV Rheinland in Köln. Herr Fälker erklärt, dass das Merkblatt VdTÜV 751 nicht mehr als eine "Richtschnur" für den Prüfer ist und keine Rechtsverbindlichkeit besitzt.
Sagt aber eigentlich auch schon der Name
.
Gruß, Otti