Tuning, Veränderungen, TÜV - allgemein

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mitsublue
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Tuning, Veränderungen, TÜV - allgemein

Beitrag von mitsublue »

Veränderungen am Fahrzeug, TÜV usw.

Grundsätzlich braucht man für den Betrieb eines PKWs auf öffentlichen Straßen eine Betriebserlaubnis. Von „Einzelstücken“ abgesehen, ist dies in der Regel bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen eine Allgemeine Betriebserlaubnis (national oder EU) für den speziellen Fahrzeugtyp. In dieser BE ist das Fahrzeug technisch beschrieben, sowie seine Produktion zertifiziert (z.B. Einhaltung der technischen Spezifikationen gem. Baumuster). Diese Allgemeine Betrieberlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp ist beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) hinterlegt.

Ohne Genehmigung angebaute nicht serienmäßige Teile oder Veränderungen des Fahrzeugs können die Betriebserlaubnis eines Kfz erlöschen lassen (insbesondere wenn eine mögliche Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. Gefährdungserhöhung vorliegt) und dadurch auch zum Verlust des Versicherungsschutzes bei einem Unfall führen.
Durch ordnungsgemäße Begutachtung, Abnahme und Eintragung der Veränderungen bzw. bein generller Zulässigkeit der Veränderung (z.B. durch EG –BE) lebt praktisch die BE wieder auf.

Für Abnahmen bzw. Eintragungen gibt es in der Praxis generell einen gewissen Ermessenspielraum, je nach Bundesland, Organisation, Prüfstelle, Prüfer, (Prüferlaune?, persönliche Beziehung?). Infolge der unzähligen Vorschriften, die sich auch laufend ändern, sind selbst die Mitarbeiter der Prüforganisationen oder der Polizei manchmal unzureichend informiert (was manchmal auch vorteilhaft sein kann :) ).

Es gibt verschiedene Möglichkeiten:

a) Keine Auswirkung, Eintragungsfrei
Z.B. gleichartige Stoßdämpfer eines anderen Herstellers, Kupplungsscheibe, Wasserpumpe, Domstrebe.

b) ABG (Allgem. Bauartgenehmigung)
Bestimmte Bauteile (z.B. Scheinwerfer, Glühlampen und Lichtsignaleinrichtungen, Reifen, Scheiben, Gurte) müssen grundsätzlich ein Prüfzeichen (ECE) haben, z.B. E1 43R - 001047. Grundsätzlich gelten auch von anderen Ländern vergebene Prüfzeichen (Ex =“Ländercode“, z.B. E1 =D, E4=NL). Oft ist die Verwendung nur für bestimmte Fahrzeugtypen zulässig. Wenn die Teile verändert werden, ist die ABG hinfällig. Wenn das Teil nicht weitgehend Serienbauteil ist oder an einen anderen Fahrzeugtyp angebaut werden soll, ist Vorführung und Eintragung meist notwendig.
Es gibt auch allgem. verwendbare Teile mit ABG ohne Eintragungspflicht z. B. Rückstrahler, Glühbirnen.

c) ABE (Allgem. Betriebserlaubnis für ein Bauteil)
Z. B. eine Sportbremsscheibe für 3er BMW oder Rad- / Reifenkombination in gleichen Abmessungen wie Serie für Golf IV. Verwendung eines betimmten Bauteils an einem gewissen Fahrzeugtyp, überprüft von einer anerk. Prüforganisation z.B. TÜV Bayern. D. h. das Teil kann serienmäßig so verwendet werden. Die Einhaltung z.B. der Abmessungen, Materialqualität muss vom Hersteller dauerhaft durch ein QM-System gewährleistet sein (z.B. nach ISO 90001). Abnahme und Eintragung meist nicht notwendig (es gibt Ausnahmen).
Kosten ABE für den Antragsteller (Hersteller oder Vertrieb) z.B. 5000E, für den Fz-Halter keine (bzw. bei Begutachtung ca. 30E).

d) EG-Betriebserlaubnis
Diese ist ähnlich ABE, gültig für gesamten EU-Raum.
Z.B. für einen Sportauspuff für einen bestimmten Fahrzeugtyp, z.B. Fiat Coupe. Eine anerk. Prüforganisation in der EU hat das Bauteil, seine Eignung für das Fahrzeug usw. überprüft und bestätigt. Üblicherweise Teil eingebaut und fertig. EU-Betriebserlaubnis muss mitgeführt werden, i.d.R. keine Abnahme oder Eintragung notwendig. Kosten für den Antragsteller (Hersteller oder Vertrieb) z.B. 8000E, für den Fz-Halter keine.

e) Bestätigung / Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers
Aufgrund dieser Bescheinigung erfolgt Eintragung, ggf. nach Abnahme. Z. B. Reifen 235/45-R 17 für „deutsche“ GT.
Kann evtl. auch für Bauteile eines ähnlichen Typs funktionieren, z.B. Räder von BMW 540i auf 520i, Lenkrad vom Golf Typ XLS in Golf L. Evtl. auch stärkerer Motortyp, ggf mit Auflagen, z.B. größere Bremsen.

d) Teilegutachten, Anbaugutachten nach §19(3)
Ein Bauteil und seine Verwendung auf einem speziellen Fahrzeugtyp wurde durch eine anerkannte Prüforganisation begutachtet, z.B. nicht serienmäßige Rad-/Reifenkombination für Saab oder K&N Sportfilter für GT. In diesem Gutachten wurde z.B. durch TÜV Pfalz die mögliche Verwendung dieser Kombination überprüft und bestätigt. Meist ist dies verbunden mit gewissen Auflagen (z.B. keine Schneeketten mehr möglich, Radabdeckung, Metallventile usw.). Die Einhaltung z.B. der Abmessungen, Materialqualität muss vom Hersteller dauerhaft gewährleistet sein (z.B. nach ISO 90001). Möglichst unverzüglich nach dem Umbau muss nun durch eine Prüfstelle (TÜV Siegen oder DEKRA Heilbronn) die Einhaltung dieser Vorgaben, der korrekte Anbau und die sachgerechte Funktion (z.B. Reifen freigängig, streift nicht) überprüft und bestätigt werden. Darüber wird ein Prüfbericht ausgestellt, dieser ist mitzuführen und spätestens bei Veränderungen der Fz.-Zulassung (z.B. Verkauf, Umzug) in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Kosten Anbaugutachten für den Antragsteller (Hersteller oder Vertrieb) z.B. 3000E. Für den Fz.-Halter ca. 30 – 70 E + evtl. Kosten (ca. 15E) bei der Zulassungsstelle.

„Trittbrettfahrer“
Vermeintlich in den Bereich "Teilegutachten, Anbaugutachten" fallen teilweise auch manche „Gutachten“ die häufig durch die Gegend vagabundieren. In ihnen wird irgend etwas bestätigt – aber es trifft eben für den speziellen Fall leider nicht zu. Dabei werden oft Dinge aus dem Zusammenhang gerissen, Selbstverständlichkeiten bestätigt, oft sind es Dinge die auf den betreffenden Fall gar nicht zutreffen. Aktuell z.B. ein Schreiben des KBA an Fa. Hella wg. Xenon-Nachrüstung. Es wird darin zum Beispiel bestätigt, daß bei älteren Fz. auf eine Leuchtweiteregelung verzichtet werden kann. Zwar soweit i. O. Aber kein Wort des Umrüstsatzanbieters davon, daß es natürlich nur für bauartgeprüfte Xenon-Scheinwerfer gilt und für vorhandene Scheinwerfer nur die zugelassen Leuchtmittel verwendet werden dürfen (und Xenonbrenner gehören eben nicht dazu). Oft Kategorie Leuteverdummung und da nicht zutreffend, praktisch wertlos.

e) Einzelabnahme nach §21
Z.B. 19“- Rad-/Reifenkombination für GT. Infolge des geringen Stückzahl oder des Einzelfalls rentiert sich für den Hersteller bzw. Vertreiber meist keine der o. g. Möglichkeiten. Es besteht jedoch die Möglichkeit durch einen Gutachter (Dipl. Ing) des TÜV (alte Bundesländer) oder der DEKRA (neue Bundesländer) den Anbau überprüfen und abnehmen zu lassen. Dabei wird er zunächst die Eignung z.B. zul. Radlast der Felge, Reifentragfähigkeit, Abrollumfang (auch wg. Tacho), Speedindex usw. prüfen. So weit möglich, kann er auch eigene Berechnungen o. ä. anwenden. Da er ja die Felge oder den Reifen nicht selbst testen kann, wird er sich meist auf bereits vorhandene Gutachten bzw. Genehmigungen stützen müssen. Z.B. die Festigkeitsgutachten durch den TÜV-Bayern (Traglast, Form, Impact-Test, Dauerfestigkeitsprüfung usw.). Im Festigkeitsgutachten geht es nur um die Felge selbst, nicht aber ihre Eignung z.B. auf dem GT. Diese Eignung muss der Gutachter feststellen. Wichtig: Dies muß nach bestimmten Vorgaben des KBA erfolgen!. Für die Reifen kann er z. B. Informationen auch den techn. Radgebern der Reifenhersteller entnehmen (z.B. Abrollumfang, Radlast), sich z.B. bei ZR-Reifen auch auf die Freigabebescheinigung des Reifenherstellers für den Fahrzeugtyp stützen. Des weiteren ist der ordnungsgemäße Anbau zu überprüfen, z.B. Reifenlauffläche darf nicht überstehen, Spurverbreiterung unter 2% usw., evtl. werden Fahrversuche o. ä. durchgeführt. Bei Spoilern u. ä. muss z.B. ab 20.2.2004 neben Materialgutachten auch eine „Luftleitprüfung“ vorliegen.

Prinzipiell müssen auch Vorgaben der StVZO eingehalten werden. Wenn dies nicht beachtet wird, bzw. die Veränderung dagegen verstößt (z.B. Höhe des Nummernschilds, Bodenfreiheit) kann die Polizei trotz Gutachten später monieren, d.h. das Gutachten ist an sich nichts wert! Bei möglicher Gefährdung des allgemeinen Verkehrs kann das Kfz stillgelegt werden, ansonsten muss es bei einer Prüfstelle vorgeführt werden.

Der Gutachter muss ggf. auch die Abnahme gegenüber gesetzlich befugten Stellen (z.B. Polizei, KBA, TÜV) dokumentieren können (aufgrund welcher Berechnungen, Tabellen, weitere Gutachten, Einhaltung von vorgeschriebenen Werten usw. – wie und was hat er geprüft...).
Bei Steigerung der Motorleistung werden neben einer Leistungsmessung (auf zertifiziertem Leistungsprüfstand, z.B. TÜV Böblingen), Geräusch- und Abgasgutachten verlangt (und das kostet). Hilfreich, falls für die Modifikation evtl. auf ein bereits vorhandenes Mustergutachten zurückgegriffen werden kann (z. B Motor wird bereits in anderen Fahrzeugen verbaut).
Beim Einzelgutachten ist naturgemäß der Spielraum für den Gutachter besonders groß und er wird auch unterschiedlich genutzt. Diesbezügliche Erfahrungen bitte per PN /Mail an mich, siehe http://www.gt-driver.de/forum/viewtopic.php?t=109
Das Einzelabnahme kostet für den Halter ab ca. 70E. Bei aufwendigen Abnahmen (z.B. Abgasgutachten) auch mehrere 100E.

Bei Einzelabnahmen sind die Veränderungen nach Abnahme auch durch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere einzutragen.

f) „Gefälligkeitsgutachten“
sind prinzipiell gefährlich, insbesondere wenn sie z.B. gegen die Bestimmungen der StVZO bzw. die KBA-Richtlinien für Gutachter verstoßen. Bei möglichen späteren Problemen (Unfall, techn. Versagen, Nebenwirkungen, „sachkundige“ Polizeikontrolle [-X ) kann es für Gutachter und Halter viel Ärger und auch Kosten geben. In diesem Fall haftet auch der Fahrzeughalter.

Beispiel: GT - Egon kennt Dipl.-Ing. Fred Prüfefix (TÜV Xbach) vom gemeinsamen Sportverein. Er hat sich über verschlungene Kanäle einen großen Frontspoiler für den GT aus Japan besorgt. Prüfefix schaut sich das Teil und den Anbau an, fährt eine Runde mit dem GT und trägt im Zuge einer Einzelabnahme gegen entsprechende Gebühr von 120 Euro ein. Obwohl alles soweit in Ordnung scheint, ist an sich die Abnahme / Eintragung wertlos. Dies, weil eben die für die Abnahme von „Luftleiteinrichtungen“ notwendigen Gutachten für Material und Aerodynamik dafür nicht vorlagen. Dabei ist es auch unerheblich, daß Polizeihauptmeister Scharfblick bei einer Fahrzeugkontrolle den Spoiler nicht monierte und das Fahrzeug beim nächsten periodischen TÜV durchging.

g) Teile aus USA u. ä.
Meistens keine (legale) Eintragung gem. obiger Möglichkeiten gegeben.

h) „Tuner –TÜV“
Z.B. „SAT Euskirchen“, auch „Hot Wheels“ (Wir haben bis jetzt alles durch den Tüv bekommen!)
Haben Sie etwas zum Eintragen ??? Kommen Sie zu uns, wir machen das schon !!!.).

Bekannt z.B. durch RTL-TV und Stern-TV 8-[

Der geneigte Leser möge bitte e) aufmerksam lesen und sodann längere Zeit nachdenken.

Es gibt eben solche und solche Gutachten (auch illegale und wertlose).
Also bitte nicht den Gutachter zu „gut kennen“, bedrängen, schmieren o. ä. – das kann letztendlich viel Ärger bringen.

Einiges zur StVZO lässt sich http://www.stvzo.de/ entnehmen, manchmal jedoch etwas „geschraubt“ bzw. „juristisch“ geschrieben.

Es wäre für unsere GT-driver aus der Schweiz bzw. Österreich sicher hilfreich, wenn jemand die dort gültigen Vorschriften / Abläufe (soweit von D abweichend) beschreiben könnte.

mitsublue
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